Aargauer Mittelschullehrerinnen- und Mittelschullehrer-Verein
 

STATUTEN

beschlossen an der Jahresversammlung vom 19. März 2003

  I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1Name und Sitz
Unter dem Namen "Aargauischer Mittelschullehrerinnen- und Mittelschullehrerverein" ("AMV") besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Aarau.
Art. 2Zweck
Der AMV setzt sich zum Ziel, die berufs-, standes- und schulpolitischen Interessen seiner Mitglieder zu wahren. Er bezweckt die Erhaltung und Förderung einer qualitativ hochstehenden aargauischen Mittelschule. Der AMV ist politisch und konfessionell unabhängig.
  II. Mitgliedschaft
Art. 3Beitrittsberechtigung
Dem AMV können alle amtierenden und pensionierten Lehrkräfte der Mittelschulen des Kantons Aargau angehören.

Der AMV ist als Sektion dem Aargauischen Staatspersonalverband (ASPV) angeschlossen.

Die Mitglieder des AMV sind gleichzeitig Mitglieder des ASPV.
Art. 4Administrative Mitgliedschaft
Ein- und Austritt erfolgen durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

Der Vorstand kann Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllen oder in schwerer Weise gegen die Interessen des Vereins verstossen, ausschliessen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
  III. Organisation
Art. 5Organe
Organe des AMV sind:
a)   die Versammlung der Mitglieder
b)der Vorstand
c)die Revisorinnen und Revisoren
Art. 6Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im zweiten Semester des Schuljahres statt. Ihr obliegt die Behandlung folgender Geschäfte:
a)   Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
b)Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages
c)Wahl der Mitglieder des Vorstandes
d)Wahl der Mitglieder des Präsidiums, das aus einem Präsidenten bzw. einer Präsidentin sowie mindestens einem Vizepräsidenten bzw. einer Vizepräsidentin besteht.
e)Wahl der Rechnungsrevisoren bzw. Rechnungsrevisorinnen
f)Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
g)Statutenrevision

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden. Sie muss spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin versandt werden. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 7Ausserordentliche Mitgliederversammlung/Urabstimmung
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen und Urabstimmungen sind durchzuführen auf Verlangen
a)   der ordentlichen Mitgliederversammlung
b)des Vorstandes
c)eines Fünftels der Vereinsmitglieder
Art. 8Abstimmungen
In den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
Art. 9Vorstand
9.1.   Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. Die Schulen sind darin angemessen vertreten. Das Vorschlagsrecht für ihre Vertretung liegt bei der Versammlung der AMV-Mitglieder der einzelnen Schulen.
 
9.2.Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
 
9.3.Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Chargen des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin selbst.
 
9.4.Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
a)   Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
b)Die Rechnungsführung
c)Die Aufnahme neuer Mitglieder
d)alle Geschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen
 
9.5.In wirtschaftlichen und sozialen Belangen arbeitet der Vorstand eng mit dem Aargauischen Staatspersonalverband zusammen. Er delegiert eine angemessene Vertretung in den Vorstand des ASPV.
 
9.6.Der Vorstand kann einzelne Geschäfte an einen Ausschuss übertragen und nach Bedarf Kommissionen einsetzen.
 
9.7.Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann jedes Mitglied an die Mitgliederversammlung appellieren.
Art. 10Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren bzw. -revisorinnen und eine Stellvertretung.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
  IV. Finanzielles
Art. 11Mitgliederbeiträge
Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt. Im Mitgliederbeitrag ist die Mitgliedschaft im ASPV enthalten.

Für die Verpflichtungen des AMV haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
  V. Schlussbestimmungen
Art. 12Revision der Statuten
Eine Änderung dieser Statuten kann durch eine Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder vorgenommen werden.
Art. 13Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Fälle gelten ZGB Art. 60 - 79.
Art. 14Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 19. März 2003 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 6. Juni 1968.

Der Präsident AMV:
Thomas Widmer


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