Die Lehrpersonen im Kanton Aargau sind auf der Basis eines Jahresarbeitszeitmodells angestellt (§28 Abs. 1 GAL).
Die Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht grundsätzlich jener des dem Personalgesetz unterstellten
Staatspersonals (§30 Abs. 1 LDLP). Diese wird durch den Regierungsrat auf Verordnungsebene festgelegt
(Grundlage hierfür ist §3 Abs. 3 PersG) und richtet sich nach einer
Regel-Sollarbeitszeit auf der Basis von 42 Wochenstunden (§5 Abs. 1 und
§20 AZV). Die Jahresarbeitszeit beträgt je nach Jahr und nach Berücksichtigung
aller Feiertage rund 2100 Arbeitsstunden resp. nach Abzug des altersabhängigen
Ferienanspruchs rund 1900 Arbeitsstunden.
Jahresarbeitszeit bei einem vollen Pensum in der Alterstufe 21-39 Jahre im Zeitraum 2015-2019
Welche Berufsfelder werden unterschieden?
Die Jahresarbeitszeit ist gemäss VALL aufgeteilt in die Berufsfelder:
• „Unterricht und Klasse“ (BF 1)
• „Schülerinnen und Schüler“ (BF2)
• „Lehrpersonen“ (BF 3)
• „Schule“ (BF 4)
Die Aufgabenbereiche werden in der VALL wie folgt umschrieben (§35-§38 VALL):
Das Berufsfeld "Unterricht und Klasse" umfasst folgende Aufgabenbereiche:
• Unterrichten und Erziehen,
• Planen, Vor- und Nachbereiten des Unterrichts,
• Entwickeln und Evaluieren des Unterrichts,
• Durchführen der organisatorischen und administrativen Aufträge
im Zusammenhang mit der Klasse,
• Planen und Durchführen von Klassenveranstaltungen,
• unterrichtsbezogene Zusammenarbeit,
• Beurteilen.
Das Berufsfeld "Schülerinnen und Schüler" umfasst folgende
Aufgabenbereiche:
• Beraten und Betreuen,
• Zusammenarbeit mit den Eltern,
• Zusammenarbeit mit schülerinnen- und schülerbezogenen Fachpersonen.
Das Berufsfeld "Lehrpersonen" umfasst folgende Aufgabenbereiche:
• Reflektieren und Evaluieren der eigenen Tätigkeit,
• individuelle Weiterbildung,
• Zusammenarbeit stufenübergreifend und in Fachteams.
Das Berufsfeld "Schule" umfasst folgende Aufgabenbereiche:
• Mitwirken am Gestalten, Entwickeln und Evaluieren der Schule,
• schulinterne Weiterbildung,
• Zusammenarbeit im Kollegium,
• Organisieren von Schulanlässen.
Wie werden die Berufsfelder gewichtet?
Rund 85% der Jahresarbeitszeit sind für das BF 1 (Unterricht und Klasse) und rund 15% für die übrigen Berufsfelder einzuplanen (§34 VALL). Für die Berufsfelder BF 2 bis BF 4 sind je rund 5% einzuplanen, jedoch höchstens bis zum Erreichen der Soll-Jahresarbeitszeit (§38a Abs. 2 VALL). Ein reduzierter Beschäftigungsgrad verändert den Berufsauftrag grundsätzlich nicht (§30 Abs. 3 VALL). Infolge der Pensenerhöhung entschieden sich die Rektorenkonferenz und das BKS, eine Anpassung der Verteilung der Berufsfelder zu 87% für BF 1 und 13% für die BF 2-4 vorzunehmen (Weisung Berufsauftrag und Jahresarbeitszeit an den Aargauer Kantonsschulen, November 2016).
Im Mai 2019 hat die Rektorenkonferenz mit den Richtlinien der Rektorenkonferenz zum Berufsauftrag und zur Jahresarbeitszeit an den Aargauer Kantonsschulen eine neue Weisung erlassen, die eine Verschmelzung der Berufsfelder BF 1 und BF 2 einerseits und eine Verschmelzung der BF 3 und BF 4 anderseits vorsieht. Das neue Berufsfeld 1 „Unterricht und Klasse / Schüler*innen“ (BF 1 neu) wird mit rund 92 % der Jahresarbeitszeit und das neue Berufsfeld 2 „Lehrpersonen / Schule“ (BF 2 neu) mit rund 8 % der Jahresarbeitszeit gewichtet:
Wieso wurden die Berufsfelder verschmolzen?
Wie die im Schuljahr 2016/17 durchgeführte Arbeitszeiterfassung des AMV gezeigt hat, ist eine scharfe Trennung der Berufsfelder BF 1 und BF 2 in der Praxis kaum realisierbar. Dasselbe gilt teilweise auch für die Berufsfelder BF 3 und BF 4. Durch die Verschmelzung wird die Abgrenzung zwischen den neuen Berufsfeldern „Unterricht und Klasse / Schüler*innen“ und „Lehrpersonen / Schule“ deutlich schärfer.
Welchen Zweck erfüllt die Altersentlastung?
Die jährlichen Ferienansprüche der Kantonsangestellten betragen abhängig vom Alter (§28 Abs. 1 PLV):
• 25 Tage bis und mit dem Kalenderjahr, in dem der 20. Geburtstag begangen
wird,
• 22 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 21. Geburtstag
begangen wird,
• 25 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 40. Geburtstag
begangen wird,
• 27 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 50. Geburtstag
begangen wird,
• 30 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 60. Geburtstag
begangen wird.
Dies gilt auch für die Lehrpersonen (§30 Abs. 1 LDLP). Praktisch umgesetzt wird dies teilweise durch den Pensenplan im Anhang 1 der VALL, der eine Altersentlastung vorsieht:
Anzahl Lektionen nach Alterskategorie
|
|||
bis 50
|
ab 50
|
ab 60
|
|
Mittelschulen |
23
|
22
|
21
|
Musikunterricht Mittelschulen |
24
|
23
|
22
|
Bildnerisches Gestalten Mittelschulen |
25
|
24
|
23
|
Sportunterricht Mittelschulen |
27
|
26
|
25
|
Instrumentalunterricht Mittelschulen |
29
|
28
|
27
|
Was „teilweise“ heisst, wird bei der Betrachtung der konkreten Umsetzung in der Mittel- resp. in der Volksschule deutlich: Die Jahresarbeitszeit im Schuljahr 2016/17 betrug 2108.4 Arbeitstunden (Der Berufsauftrag der Lehrerinnen und Lehrer, BKS Abteilung Volksschule, März 2016). Abzüglich Ferienanspruch (8.4 Stunden pro Tag) ergaben sich für dieses Schuljahr folgende Werte:
Die Anzahl Jahresstunden pro Lektion im Berufsfeld 1 ist gemäss der Weisung Berufsauftrag und Jahresarbeitszeit an den Aargauer Kantonsschulen altersabhängig, was dazu führt, dass in hohem Alter (ab 50) mehr Zeit für das BF 1 zur Verfügung steht, während den 40 bis 49-jährigen Lehrpersonen hierfür weniger Zeit zugesprochen wird. Das ist im Dokument Der Berufsauftrag der Lehrerinnen und Lehrer der Volksschule anders geregelt: Dort werden altersunabhängig 60 Stunden für das BF 1 eingeplant. Sinngemäss übertragen auf die Mittelschulen mit 73 Stunden für das BF 1 würde das die folgende Tabelle ergeben:
Damit werden zwei Dinge deutlich:
- Die Altersentlastung regelt (unter Berücksichtigung des 2. Punktes), wie der Ferienanspruch auf die Berufsfelder verteilt wird.
- Die Verteilung der Belastung / Entlastung infolge der Altersentlastung auf die einzelnen Berufsfelder hängt stark von der Handhabung ab.
Was ist mit Jahresarbeitszeitplanung gemeint?
Gemäss VALL müssen alle Schulen „über ein bedarfsgerechtes Planungsinstrument zur Festlegung der in den verschiedenen Berufsfeldern zu erfüllenden Aufgaben und den dafür benötigten Zeitaufwand“ führen (§38c VALL). Diese sollte im Sinne von §35 Abs. 2 VALL in die Pensenplanung einfliessen:
„Die Schulleitung teilt die zu erteilenden Lektionen im Rahmen der verfügbaren Ressourcen der Schule und des vertraglich festgelegten Beschäftigungsgrads individuell zu und berücksichtigt dabei die konkrete Belastungssituation der einzelnen Lehrperson im Berufsfeld "Unterricht und Klasse" sowie deren Einsatz in den übrigen Berufsfeldern. Die im Pensenplan gemäss Anhang I verankerten Lektionen gelten dabei als Richtwerte.“
Die Aargauer Kantonsschulen verwenden hierfür die folgenden Instrumente:
• Pensenplanung (im Schulnetz oder in Papierform)
• Individuelle Kompensationsrechnung der Lehrpersonen (Selbstdeklaration).
Dabei muss die Planung so gestaltet sein, dass die Jahresarbeitszeit eingehalten werden kann (§30 Abs. 1 und §38a Abs. 2 VALL). Das heisst konkret, dass die Summe der Bilanzen der Pensenplanung und der Kompensationsrechnung maximal 300 Arbeitsstunden betragen darf (§38d Abs. 3 VALL). Die besagten 300 Arbeitsstunden sind die einzigen Überstunden, die ausbezahlt oder ins nächste Schuljahr übetragen werden dürfen. Aus persönlichen Zeiterfassungen können keine Ansprüche auf Überstundenkompensation oder Überstundenentschädigung abgeleitet werden (§38d Abs. 1 VALL).
Die Lehrpersonen führen eine individuelle Kompensationsrechnung (Selbstdeklaration). Was ist damit gemeint?
Am 7. April 2005 hat der damals amtierende Departementsvorsteher Rainer Huber eine Vollzugsregelung zur Kompensation strukturell bedingter Unterrichtsausfälle erlassen. Diese hält fest, dass strukturell bedingte Unterrichtsausfälle (während Abschlussprüfungen, Spezialwochen, Praktika, etc.) grundsätzlich kompensationspflichtig sind und dass die Lehrpersonen die Berechnung der Kompensationsleistungen nach Vorgabe der Schulleitung selbstständig führen (Selbstdeklaration).
Die Richtlinien der Rektorenkonferenz zum Berufsauftrag und zur Jahresarbeitszeit an den Aargauer Kantonsschulen vom Mai 2019 unterscheidet zwischen „von den Lehrpersonen zeitlich frei gestaltbare und grösstenteils terminlich frei ansetzbare Aufgaben und Tätigkeiten“ und „von der Schulleitung angeordnete, d.h. zeitlich quantifizierte und/oder terminlich vorgegebene Aufgaben und Tätigkeiten“. Die Kompensation strukturell bedingter Unterrichtsausfälle erfolgt gänzlich im letzteren Bereich.
Die Kompensationsrechnung erfolgt an der Alten Kantonsschule Aarau und an der Kantonsschule Wohlen mit dem Selbstdeklarationsformular, an der Neuen Kantonsschule Aarau mit dem AuK-Formular, an der Kantonsschule Wettingen mit dem SCHAZ-Formular und an den Kantonsschulen Baden und Zofingen bislang nur im Rahmen der Pensenrechnung.
Wie funktioniert die Umrechnung zwischen Lektionen und Arbeitsstunden im Rahmen der Kompensationsrechnung resp. der Selbstdeklaration?
Die Lehrpersonen werden pro Unterrichtslektion bezahlt (Pensum). Der Anstellungsgrad ergibt sich in Relation zu einem vollen Pensum (Normalpensum). Es gilt:
Das volle Pensum entspricht (unabhängig von der Anzahl Lektionen) einer Jahresarbeitszeit (JAZ) von rund 1900 Stunden (nach Abzug des Ferienanspruchs). Es gilt deshalb die folgende Umrechnung:
Davon zu unterscheiden sind die Faktoren für den Abzug der strukturell bedingten Unterrichtsausfälle (siehe nächste Frage).
Je nach Normalpensum werden die ausfallenden Lektionen mit unterschiedlichen Faktoren in Arbeitsstunden umgerechnet. Wieso sind diese nicht einheitlich?
Gemäss der Vollzugsregelung zur Kompensation strukturell bedingter Unterrichtsausfälle vom April 2005 müssten pro ausfallende Lektion 2 Arbeitsstunden abgezogen werden. Da jedoch bei einem Ausfall lediglich der Unterricht tangiert wird, macht die Anpassung dieses Faktors Sinn: Nur die ausfallende Lektion samt Vor- und Nachbereitung sollte kompensationspflichtig sein, da die übrigen Aufgaben trotz Ausfall unverändert bestehen bleiben. Das sind gemäss den Richtlinien der Rektorenkonferenz zum Berufsauftrag und zur Jahresarbeitszeit an den Aargauer Kantonsschulen vom Mai 2019 im Falle eines vollen Pensums (Normalpensum) 680 Arbeitsstunden im fixierten Aufgabenbereich und 950 Arbeitsstunden im frei gestaltbaren Aufgabenbereich, also insgesamt 1630 Arbeitsstunden. Diese Arbeitsstunden sind in den Richtlinien für den Unterricht reserviert und gelten für alle Lehrpersonen (unabhängig vom Alter und vom Vollpensum). Dies hat zur Folge, dass die Umrechnung einer einzelnen, ausfallenden Lektion in Arbeitsstunden vom Vollpensum abhängt: Wenn der Anteil der Jahresarbeitszeit für den Unterricht für alle Lehrpersonen derselbe ist, so stehen für ein 23-Lektionen-Fach mehr Arbeitsstunden pro Lektion zur Verfügung als für ein 29-Lektionen-Fach. Es gilt allgemein für die abzuziehenden Arbeitsstunden:
In welchem Umfang können Überstunden verlangt und ins nächste Schuljahr übertragen oder ausbezahlt werden?
Die Jahresarbeitszeit kann unter bestimmten Umständen überschritten werden (§28 Abs. 4 GAL):
„Lehrpersonen können auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und über die Jahresarbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabe erfordert und soweit es im Hinblick auf Gesundheit und familienrechtliche Verpflichtungen zumutbar ist.“
Ferner müssen die Mindestbestimmungen des Bundesrechts zum Schutz der Arbeitnehmer*innen eingehalten werden (§28 Abs. 5 GAL). Gemäss dem zwingenden Artikel Art. 321c OR muss dazu eine Notwendigkeit bestehen und die Arbeit muss geleistet und nach Treu und Glauben zugemutet werden können, was durch das GAL noch präzisiert wurde (siehe oben).
Bezüglich Umfang und Entschädigung wird in §38d Abs. 3 VALL festgehalten, dass maximal 300 Arbeitsstunden in Form von Überstunden ins nächste Schuljahr übertragen oder ausbezahlt werden können. Aufgrund dessen sind weitere Überstunden nicht möglich, da keine weitere Entschädigung vorgesehen ist, die aber bei einer weiteren in Anspruchnahme der Lehrperson über die Jahresarbeitszeit hinaus zwingend erforderlich wäre (Art. 321c Abs. 2 und 3 OR). Die maximal möglichen und übertragbaren Überstunden (300 Arbeitsstunden) betragen umgerechnet in Lektionen:
Wer entscheidet wie viele Überstunden ins nächste Schuljahr übertragen oder ausbezahlt werden?
Die übertragbaren oder ausbezahlten Überstunden müssen gemäss §38d Abs. 2 VALL von der Schulleitung verordnet und durch das Departement BKS vorab bewilligt werden und können gemäss §38d Abs. 1 VALL nicht begründet durch persönliche Arbeitszeiterfassungen beansprucht werden. Umso wichtiger ist es, dass die nach §38c VALL vorgesehene Zeitplanung im Sinne von §35 Abs. 2 VALL in die Pensenplanung einfliesst:
„Die Schulleitung teilt die zu erteilenden Lektionen im Rahmen der verfügbaren Ressourcen der Schule und des vertraglich festgelegten Beschäftigungsgrads individuell zu und berücksichtigt dabei die konkrete Belastungssituation der einzelnen Lehrperson im Berufsfeld "Unterricht und Klasse" sowie deren Einsatz in den übrigen Berufsfeldern. Die im Pensenplan gemäss Anhang I verankerten Lektionen* gelten dabei als Richtwerte.“
Dabei muss die Planung so gestaltet sein, dass unter Vorbehalt der erwähnten Überstunden die Jahresarbeitszeit eingehalten werden kann (§30 Abs. 1 und §38a Abs. 2 VALL).
*Pensenplan gemäss Anhang I VALL:
Anzahl Lektionen nach Alterskategorie
|
|||
bis 50
|
ab 50
|
ab 60
|
|
Mittelschulen |
23
|
22
|
21
|
Musikunterricht Mittelschulen |
24
|
23
|
22
|
Bildnerisches Gestalten Mittelschulen |
25
|
24
|
23
|
Sportunterricht Mittelschulen |
27
|
26
|
25
|
Instrumentalunterricht Mittelschulen |
29
|
28
|
27
|
Was gilt als Überstunden im Sinne von der VALL?
Als Überstunden gelten alle Arbeitsstunden, die über die vorgesehene Jahresarbeitszeit hinausgehen (§30 Abs. 1 und §38a Abs. 2 VALL) und die im Sinne von §38d Abs. 2 VALL von der Schulleitung verordnet und durch das Departement BKS vorab bewilligt werden. Gemäss der Vollzugsregelung zur Kompensation strukturell bedingter Unterrichtsausfälle vom April 2005 kann darüber eine Saldoabrechnung geführt werden.
Der übertragbare Saldo setzt sich aus zwei verschiedenen Werten zusammen:
- An allen Aargauer Kantonsschulen wird im Schulnetz oder in der schriftlich ausgeteilten Pensenabrechnung die „Bilanz nach diesem Jahr“ (in Lektionen) aufgeführt.
- An den Kantonsschulen, die eine Kompensationsrechnung (Selbstdeklaration) führen, kommt die Bilanz derselben im aktuellen Schuljahr hinzu.
Die Summe der Bilanzen der Pensenabrechnung und der Kompensationsrechnung
entspricht dem übertragbaren Saldo, der auf das kommende Schuljahr übertragen
oder ausbezahlt werden kann.
Es ist insbesondere bei der Jahresarbeitszeitplanung darauf zu achten, dass
die Jahresarbeitszeit unter Vorbehalt der besagten Überstunden eingehalten
werden kann. Die Planung kann einen Übertrag von Überstunden vorsehen,
ein Lohnabzug am Ende des Schuljahres ist hingegen ohne Selbstverschuldung
der Lehrperson nicht zulässig.
Aus persönlichen, davon abweichenden Zeiterfassungen können keine
Ansprüche auf Überstundenkompensation oder Überstundenentschädigung
abgeleitet werden (§38d Abs. 1 VALL). Umso wichtiger ist eine gute Pensen-
und Arbeitszeitplanung, die so angesetzt ist, dass die Jahresarbeitszeit eingehalten
werden kann.
Ich habe einen negativen Saldo in der Kompensationsrechung (Selbstdeklaration), der mir im kommenden Schuljahr abgezogen wird. Ist das zulässig?
Die Kompensationsrechnung (Selbstdeklaration) ist Teil der Jahresplanung und sollte so geplant werden, dass am Ende nur Überstunden, aber keine Minusstunden vorkommen. Die meisten Kantonsschulen führen zwei Instrumente zur Berechnung der Überstundenzahl:
- An allen Aargauer Kantonsschulen wird im Schulnetz oder in der schriftlichen ausgeteilten Pensenabrechnung die „Bilanz nach diesem Jahr“ (in Lektionen) aufgeführt.
- An den Kantonsschulen, die eine Kompensationsrechnung (Selbstdeklaration) führen, kommt die Bilanz derselben im aktuellen Schuljahr hinzu.
Die Summe der beiden Saldi (in derselben Einheit) entspricht dem übertragbaren
Saldo, der auf das kommende Schuljahr übertragen oder ausbezahlt werden
kann. Laut den Richtlinien der Rektorenkonferenz zum Berufsauftrag und
zur Jahresarbeitszeit an den Aargauer Kantonsschulen vom Mai 2019 soll
dabei langfristig ein ausgeglichener Saldo angestrebt werden. Die VALL spricht
explizit von Überstunden, weshalb der AMV die Ansicht vertritt, dass
die Summe der beiden Saldi (Kompensationsrechnung resp. Selbstdeklaration
und Pensenabrechnung) grundsätzlich positiv sein muss. Klar ist, dass
ein übertragbarer Minussaldo bei gegenseitigem Einverständnis möglich
ist. Ebenfalls klar ist, dass ein Lohnabzug am Ende des Schuljahres ohne Selbstverschuldung
der Lehrperson nicht zulässig ist und dass die Schulleitung verpflichtet
ist, ausreichend Arbeit zur Verfügung zu stellen, damit der Anstellungsvertrag
eingehalten werden kann.
Wie soll ich vorgehen, wenn mir ein negativer Saldo in der Kompensationsrechnung (Selbstdeklaration) droht?
Die gemäss §38c VALL vorgesehene Zeitplanung sollte im Sinne von §35 Abs. 2 VALL in die Pensenplanung einfliessen:
„Die Schulleitung teilt die zu erteilenden Lektionen im Rahmen der verfügbaren Ressourcen der Schule und des vertraglich festgelegten Beschäftigungsgrads individuell zu und berücksichtigt dabei die konkrete Belastungssituation der einzelnen Lehrperson im Berufsfeld "Unterricht und Klasse" sowie deren Einsatz in den übrigen Berufsfeldern. Die im Pensenplan gemäss Anhang I verankerten Lektionen gelten dabei als Richtwerte.“
Dabei muss die Planung so gestaltet sein, dass unter Vorbehalt der zulässigen Überstunden die Jahresarbeitszeit eingehalten werden kann (§30 Abs. 1 und §38a Abs. 2 VALL).
Die Verteilung und die konkrete Zuteilung sowie die Sicherstellung, dass die Jahresarbeitszeit eingehalten werden kann, gehören damit zu den Aufgaben der Schulleitung. Falls im Rahmen der Jahresplanung ein negativer Saldo in der Kompensationsrechnung (Selbstdeklaration) droht, der nicht mit Überstunden aus dem Vorjahr kompensiert werden kann, sollte deshalb das Gespräch mit der Schulleitung gesucht werden. Diese ist verpflichtet, ausreichend Arbeit zur Verfügung zu stellen, damit der Anstellungsvertrag eingehalten werden kann.
Wie soll ich vorgehen, wenn mir ein negativer Saldo in der Kompensationsrechnung (Selbstdeklaration) droht, weil einzelne oder mehrere durch die Schulleitung vorgegebene Arbeitszeit-Pauschalen nicht realistisch angesetzt sind?
Die Lehrpersonen im Kanton Aargau sind auf der Basis eines Jahresarbeitszeitmodells angestellt (§28 Abs. 1 GAL). Das bedeutet faktisch, dass es eine Pauschale Jahresarbeitszeit gibt, die für alle Arbeiten ausreichen muss. Dabei muss die Planung so gestaltet sein, dass mit Ausnahme der zulässigen Überstunden die Jahresarbeitszeit eingehalten werden kann (§30 Abs. 1 und §38a Abs. 2 VALL). Massgebend ist dabei die tatsächliche Arbeitszeit. Das heisst, dass allfällige von der Schulleitung vorgegebene Pauschalen realistisch angesetzt sein müssen. Dies soll gemäss den Richtlinien der Rektorenkonferenz zum Berufsauftrag und zur Jahresarbeitszeit an den Aargauer Kantonsschulen vom Mai 2019 wie folgt sichergestellt werden:
„Die zu erfassenden Tätigkeiten werden mit realistischen Arbeitszeiten quantifiziert, die sich an der Erfahrung orientieren und dem durchschnittlich zu erwartenden Aufwand entsprechen. Diese Arbeitszeitanrechnungen ergeben sich langfristig aus einem ständigen Dialog zwischen Schulleitungen und Lehrpersonen einerseits sowie zwischen den Schulleitungen der Kantonsschulen andererseits.“
Bei unrealistischen Pauschalen, empfiehlt es sich deshalb, mit gut untermauerten Argumenten den Dialog mit der Schulleitung zu suchen. Insbesondere bei grossen Abweichungen sollte der Schulleitung eine möglichst stichhaltige und detaillierte Begründung vorgelegt werden, weshalb die Pauschale nicht ausreichend ist.
Mein Pensum wird innerhalb meines Rahmenvertrages in jedem Jahr so angepasst, dass ich am Ende immer auf einen Überstundensaldo von Null komme. Das führt aber von Jahr zu Jahr zu grossen Lohnschwankungen. Ist das zulässig?
Solange die untere und die obere Grenze des Rahmvertrages eingehalten werden, ist das zulässig. Allerdings sind Rahmenverträge nur in Ausnahmefällen erlaubt. Konkret gilt gemäss §13 VALL:
„ 1Bei Funktionen, die während des Semesters oder von Semester
zu Semester von stark schwankenden Unterrichtsverpflichtungen beeinflusst
werden und bei denen die Festlegung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrads
deshalb von vornherein unmöglich ist, kann ein Rahmenvertrag mit einem
definierten minimalen und maximalen Beschäftigungsgrad abgeschlossen
werden.
2Die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Arbeitgeberin
garantierten minimalen Beschäftigungsgrad und dem von der Lehrperson
zu leistenden maximalen Beschäftigungsgrad darf umgerechnet auf die Unterrichtszeit
nicht mehr als sechs Unterrichtslektionen betragen.“
Wenn diese Bedingungen nicht zu treffen, kann eine Lehrperson von der Schulleitung eine Vertragsanpassung verlangen.
Ich habe immer noch offene Fragen. An wen kann ich mich wenden?
AMV-Mitglieder können sich jederzeit an die AMV-Vorstände vor Ort wenden. Diese können entweder die Fragen selber beantworten, diese über den AMV klären lassen und/oder an eine kompetente Stelle weiterverweisen.
Wie gehe ich bei einer Unstimmigkeit bezüglich Umsetzung des Berufsauftrages am besten vor?
In einem ersten Schritt sollte das Gespräch mit der Schulleitung gesucht werden. Falls dadurch keine Lösung zu Stande kommt, empfiehlt es sich für Mitglieder, über die AMV-Vorstände vor Ort zu klären, wie am besten vorzugehen ist.
Relevante Gesetze, Dekrete, Verordnungen und Weisungen
Bundesrecht:
Obligationenrecht (OR)
Kantonales Recht:
Gesetz
über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL)
Verordnung
über die Anstellung und Löhne von Lehrpersonen (VALL)
Dekret
über die Löhne der Lehrpersonen (LDLP)
Gesetz
über die Grundzüge des Personalrechts (PersG)
Personal-
und Lohnverordnung (PLV)
Arbeitszeitverordnung
(AZV)
Weisungen Departement BKS und Rektorenkonferenz:
Vollzugsregelung
zur Kompensation strukturell bedingter Unterrichtsausfälle (April
2005)
Der
Berufsauftrag der Lehrerinnen und Lehrer (März 2016)
Berufsauftrag
und Jahresarbeitszeit an den Aargauer Kantonsschulen (November 2016)
Richtlinien
der Rektorenkonferenz zum Berufsauftrag und zur Jahresarbeitszeit an den Aargauer
Kantonsschulen (Mai 2019, in Kraft ab 1.8.2019)