beschlossen an der Jahresversammlung vom 22. Oktober 2020.
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen Aargauischer Mittelschullehrerinnen- und Mittelschullehrerverein (AMV) besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Aarau.
Art. 2 – Zweck
Der AMV setzt sich zum Ziel, die berufs-, standes- und schulpolitischen Interessen seiner Mitglieder zu wahren. Er bezweckt die Erhaltung und Förderung einer qualitativ hochstehenden aargauischen Mittelschule. Der AMV ist politisch und konfessionell unabhängig.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 – Beitrittsberechtigung
Dem AMV können alle amtierenden und pensionierten Lehrkräfte der Mittelschulen des Kantons Aargau angehören.
Der AMV ist eine Mitgliedsorganisation des Aargauischen Lehrerinnen- und Lehrerverbands alv und des Dachverbandes Lehrerinnen und Lehrer Schweiz LCH. Die Mitglieder des AMV sind gleichzeitig Mitglieder des alv und des LCH.
Der AMV ist der Konferenz der Aargauischen Staatspersonalverbände KASPV angeschlossen.
Art. 4 – Administrative Mitgliedschaft
Ein- und Austritt erfolgen durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Vorstand kann Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllen oder in schwerer Weise gegen die Interessen des Vereins verstossen, ausschliessen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
III. Organisation
Art. 5 – Organe
Organe des AMV sind:
a) die Versammlung der Mitglieder
b) der Vorstand
c) das Präsidium
d) die Revisorinnen und Revisoren.
Art. 6 – Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Semester des Schuljahres statt. Ihr obliegt die Behandlung folgender Geschäfte:
a) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
b) Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der alv- und VSG-Delegierten
d) Wahl der Mitglieder des Präsidiums, das aus einem Präsidenten bzw. einer Präsidentin sowie mindestens einem Vizepräsidenten bzw. einer Vizepräsidentin besteht.
e) Wahl der Rechnungsrevisoren bzw. Rechnungsrevisorinnen
f) Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
g) Statutenrevision
h) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden.
i) Sie muss spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin versandt werden. Anträge der
j) Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 7 – Ausserordentliche Mitgliederversammlung / Urabstimmung
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen und Urabstimmungen sind durchzuführen auf Verlangen
a) der ordentlichen Mitgliederversammlung
b) des Vorstandes
c) eines Fünftels der Vereinsmitglieder.
Art. 8 – Abstimmungen
In den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
Art. 9 – Vorstand
a) Der Vorstand hat die strategische Führung des AMV inne und besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. Die Schulen sind darin angemessen vertreten. Das Vorschlagsrecht für ihre Vertretung liegt bei der Versammlung der AMV-Mitglieder der einzelnen Schulen.
b) Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
c) Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Chargen des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin selbst.
d) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, die Rechnungsführung, die Aufnahme neuer Mitglieder sowie alle Geschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
e) Der Vorstand arbeitet mit anderen Personalverbänden, insbesondere mit Lehrpersonenverbänden der SekII-Stufe, zusammen.
f) Der Vorstand kann einzelne Geschäfte an einen Ausschuss übertragen und nach Bedarf Kommissionen einsetzen.
g) Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann jedes Mitglied an die Mitgliederversammlung appellieren.
Art 10 – Präsidium
Das Präsidium setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und mindestens einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten. Das Präsidium vertritt den Verband gegen aussen und hat die operative Führung des Verbandes inne.
Art 11 – Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren bzw. -revisorinnen und eine Stellvertretung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Art 12 – Zusammenarbeit mit dem Dachverband alv
Das Präsidium koordiniert die Zusammenarbeit mit dem alv. Ist ein Mitglied des AMV Mitglied der alv-Geschäftsleitung, so wird dieses mit beratender Stimme in die Verbandsarbeit des AMV und insbesondere in den Dialog mit der Rektorenkonferenz und dem Departement BKS aktiv miteinbezogen.
IV. Finanzielles
Art 13 – Mitgliederbeiträge
Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt.
Im Mitgliederbeitrag sind die Beiträge an alv, LCH und KASPV enthalten.
Für die Verpflichtungen des AMV haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V. Schlussbestimmungen
Art 14 – Revision der Statuten
Eine Änderung dieser Statuten kann durch eine Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder vorgenommen werden.
Art 15
Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Fälle gelten ZGB Art. 60 – 79.
Art 16
Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 2020 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 19. September 2018.
Die Präsidentin des AMV.
Katrin Brupbacher